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   SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12   

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SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12 (https://dejure.org/2013,49905)
SG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12 (https://dejure.org/2013,49905)
SG Dresden, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - S 12 AS 2150/12 (https://dejure.org/2013,49905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsgewährung in Form der Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Denn die abstrakte Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - (Berlin) RdNr 27 f; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - (Freiburg)).

    Der Begriff der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, also einen der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriff, der uneingeschränkt richterlich überprüfbar ist und kein Ermessen der Verwaltung eröffnet (BSG, U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, ständige Rechtsprechung; SG Dresden, U. v. 17.7.2012, S 29 AS 4546/11 m. w. N.).

    Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSG U. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R).

    Die festgestellte angemessene Referenzmiete bzw. Mietobergrenze muss dabei so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (vgl. B 7b AS 18/06 R, Rn. 22; B 14 AS 50/10 R, Rn. 25).

    Zwar sind Wohnungen des einfachsten, nicht zur einfachen Segments im Ausgangspunkt auszuschließen (vgl. B 14 AS 50/10 R, Rn. 25).

    Der Rückgriff auf die Werte eines qualifizierten Mietspiegels ist statthaft, wenn das Konzept des Grundsicherungsträgers als unschlüssig verworfen wird und auch im Wege der Nachbesserung unter Beteiligung der Behörde seine Anwendung nicht eröffnet ist (BSG, U. v. 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 28, B 14 AS 50/10 R, Rn. 27).

    Das Bundessozialgericht hat etwa in der Entscheidung vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 unter der Rn. 32 (zitiert nach Juris) in diesem Sinne zum Mietspiegel für Berlin ausgeführt:.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Die Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Bruttokaltmiete hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (ständige Rechtsprechung der Senate, U. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, U. v. 07.11.2006; B 14/7b AS 44/06 R; B 4 AS 30/08 R):.

    Bei der Bestimmung der abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, grundsätzlich die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (vgl. BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19).

    Stattdessen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität noch hinnehmbar, auf die auf Grundlage von § 10 WoFG festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung bundeseinheitlicher Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19; U. v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R m. w. N.).

    Die festgestellte angemessene Referenzmiete bzw. Mietobergrenze muss dabei so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (vgl. B 7b AS 18/06 R, Rn. 22; B 14 AS 50/10 R, Rn. 25).

    Insbesondere bedarf es im Ausgangspunkt zwingend der abstrakten Bestimmung des angemessenen Wohnstandards (vgl. B 7b AS 18/06 R, Rn. 22).

    Nach Überzeugung der Kammer ist mit dem Wert von 5, 34 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sichergestellt, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (konkrete Verfügbarkeit, vgl.: BSG, B 7b AS 18/06 Rn. 22).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Zwar ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff BGB einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben (vgl. BSG, U. v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 22).

    Zuletzt birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung (B 14 AS 2/10 R, Rn. 23).

    Etwas anders würde nur gelten bei nicht vorhersehbaren Preisentwicklungen und -sprüngen (vgl. B 4 AS 50/09 R, Rn. 21, B 14 AS 2/10 R, Rn. 21), die aber auf dem Dresdner Wohnungsmarkt für die hier maßgebliche Zeit - bei Abgleich der Mietspiegel 2010 und 2013 - nicht festzustellen sind.

    Zur Erstellung eines Konzeptes kann dabei auf vorhandene Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, im Ausgangspunkt auf örtliche Übersichten und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (vgl. B 14 AS 2/10 R, Rn. 29).

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 86/09 R

    Arbeitslosengeld II - Beschränkung des Streitgegenstandes - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Für den Fall des Auslaufens/Nichtbestehens einschlägiger Verwaltungsvorschriften hat sich das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.5.2011 (B 14 AS 86/09 R, Rn. 16 ff.) für das Land Sachsen ebenfalls gegen die Anwendung der schon früher außer Kraft getretenen VwV-SächsBelG und weiter für die Anwendung der VwV-Ersatzwohnraumförderung ausgesprochen, nachdem das Landessozialgericht Chemnitz im Urteil vom 15.1.2009, L 3 AS 29/08 erneut auf die VwV-SächsBelG abgestellt hatte und nicht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung und in letzterer keine Verwaltungsvorgabe i. S. v. § 10 WoFG erblickt hatte.

    In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht auf die VwV-Ersatzwohnraumförderung abgestellt und im Urteil vom 26.5.2011 ( B 14 AS 86/09 R, Rn. 16, 18) dazu auszugsweise ausgeführt:.

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG für das Land Sachsen (U. v. 22.9.2009 und vom 26.5.2011 a. a. O.) und damit der maßgeblichen Rechtspraxis für diese Zeit.

    Inhalt und Zweckrichtung der VwV-Ersatzwohnraumförderung legen nahe, dass in Sachsen im einfachen Wohnungssegment kleine Wohnungen knapp sind, denn mit ihr wurden die Wohnungsgrößen im Bereich der 1-Personenhaushalte von 45 m² auf 50 m² erhöht (BSG, U. v. 26.5.2011, B 14 AS 86/09 R, Rn. 18).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Im Wege dieses Vorgehen wird sichergestellt, dass die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festgelegt werden (B 4 AS 27/09 R, 21 mit Verweis auf Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 Rn. 7 ).

    Insbesondere ist sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung für den Mietspiegel, dass er den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) beruht (vgl. BSG, U. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 27).

    Zur Erstellung schlüssiger Konzepte ist zwar eigentlich nicht abzustellen auf Durchschnittswerte des Mietspiegels, weil es auf das untere Preissegment ankommt; soweit der Mietrichtwert für sämtliche in die Erhebung einbezogenen Wohnungen Gültigkeit haben soll, steht dieses den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept aber nicht zwingend nicht entgegen; diese "Unschärfe" wird regelmäßig durch Vergabe von Plus- und Minuspunkten gestaffelt nach der Wohnungsgröße ausgeglichen (vgl. BSG, U. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 28; B 14 AS 106/10 R, Rn. 30).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Ein solches Modell schließt anstatt von abstrakten Mindeststandards auf den hierfür auf dem Markt zu zahlenden Preis (Referenzmiete), in umgekehrter Richtung von einem auf dem Markt ermittelten Preis auf die dafür verfügbaren Wohnstandards und läuft damit im Kern auf eine nicht statthafte "Gegenprobe" hinaus, dass es innerhalb des Vergleichsraums Wohnungen für die festgelegte Referenzmiete gibt (vgl. B 4 AS 50/09 R, Rn. 22).

    Etwas anders würde nur gelten bei nicht vorhersehbaren Preisentwicklungen und -sprüngen (vgl. B 4 AS 50/09 R, Rn. 21, B 14 AS 2/10 R, Rn. 21), die aber auf dem Dresdner Wohnungsmarkt für die hier maßgebliche Zeit - bei Abgleich der Mietspiegel 2010 und 2013 - nicht festzustellen sind.

    Die Angemessenheit der Heizkosten ist unabhängig von derjenigen der Bruttokaltmiete zu prüfen (vgl. BSG, U. v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 28; U. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08) und nach eigenen Regeln (vgl. BSG, U. v. 13.4.2011, B 14 AS 32/09 R).

  • SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11

    Alleinstehende "Hartz-IV"-Empfänger in Dresden haben Anspruch auf höchstens

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Die Kammer legt das Wohnungsmarktmodell, wie es im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 seinen Niederschlag gefunden hat, dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde und teilt die grundlegenden Annahmen des IWU-Gutachtens bereits in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht, so dass es im Ergebnis auf die zahl- und detailreich geäußerte Kritik an der konkreten Vorgehensweise des Gutachtens nicht streitentscheidend ankommt, wobei sämtliche Kammern des Sozialgerichts soweit ersichtlich, die sich bisher mit dem Konzept inhaltlich in Entscheidungen auseinandergesetzt haben, es letztlich als unschlüssig verworfen haben (vgl. beispielhaft: SG Dresden, U. v. 2.11.2011, S 10 AS 4150/10; B. v. 16.12.2011, S 10 AS 6969/11 ER; Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11; Urteil vom 18.9.2012, S 38 AS 5649/09; U. v. 1.6.2012, S 40 AS 5435/11).

    Die Kammer sieht daher von einer weitergehenden Darstellung ab und verweist ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen dazu etwa im Urteil der 40. Kammer vom 1.6.2012, S 40 AS 5435/11, S. 15 - 25).

    Es kann daher die rechtliche Frage dahinstehen, inwieweit es Gerichten obliegt, als nicht schlüssig eingestufte Konzepte der Grundsicherungsträger weiter aufzugreifen und nachzubessern (vgl. SG Dresden, U. v. 1.6.2012, S 40 AS 5435/11, S. 24).

  • LSG Sachsen, 29.05.2012 - L 7 AS 24/12

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Auch soweit sie materiell-rechtlichen Inhalts sind (Norm konkretisierend), sind sie nicht Maßstab, sondern Gegenstand richterlicher Kontrolle (LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, Rn. 38).

    Eine Bindung an die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen besteht daher für das Gericht nicht, auch wenn das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Landesbehörde weisungsbefugt u. a. gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter, vormals ARGEn (gewesen) ist (vgl. dazu: LSG Chemnitz, B. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER).

    Dem steht i. E. nicht die Eilentscheidung des LSG Chemnitz vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 ER entgegen.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Die Bestimmung der angemessenen Obergrenze für die Bruttokaltmiete hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (ständige Rechtsprechung der Senate, U. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, U. v. 07.11.2006; B 14/7b AS 44/06 R; B 4 AS 30/08 R):.

    Stattdessen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität noch hinnehmbar, auf die auf Grundlage von § 10 WoFG festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung bundeseinheitlicher Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (BSG U. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rn. 19; U. v. 19.2.2009, B 4 AS 30/08 R m. w. N.).

    Das gesamte Stadtgebiet stellt jedenfalls einen ausreichend großen Raum dar, der geeignet ist den Wohnungsmarkt in Dresden angemessen zu repräsentieren und der Klägerin die Möglichkeit des Anmietens einer angemessenen Wohnung zu eröffnen und sie nicht auf "billige Stadtteile" (sog. Ghettobildung) zu verweisen (vgl. B 4 AS 30/08 R [München], 19.2.2009, Rn. 21).

  • SG Dresden, 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11

    Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (hier: 411,93 EUR für die

    Auszug aus SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12
    Für diesen Fall ist den Gerichten vorbehalten zu bestimmen, welche Unterkunftskosten i. R. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als angemessen zu übernehmen und welche Flächenvorgaben dabei zugrunde zu legen sind (vgl. SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.).

    Sie führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, fördert nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und Praktikabilität und steht nicht in Einklang mit dem aus Verfassungsgründen herzuleitenden Erfordernis, die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" von Unterkunft und Heizung in einem vorgegebenen objektiven und transparenten Verfahren i. S. eines schlüssigen Konzepts vorzunehmen, das uneingeschränkt in allen seinen Schritten gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerfG, U. v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; U. v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, SG Dresden, U. v. 25.1.2013, S 20 AS 4915/11 m. w. N.).

  • SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09

    Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen 1-Personen-Haushalt im

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11

    Ablehnung einer unbefristeten vorläufigen Bewilligung der Übernahme höherer

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92

    Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 2825/09

    Bei Verwendung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit

  • SG Berlin, 30.06.2010 - S 174 AS 21949/07

    Arbeitslosengeld II - Individualansprüche der Mitglieder einer

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • LSG Sachsen, 15.01.2009 - L 3 AS 29/08

    Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gem.

  • LSG Sachsen, 22.04.2013 - L 3 AS 1310/12

    Ablauf des Bewilligungszeitraumes; Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes;

  • LSG Sachsen, 24.10.2006 - L 3 B 158/06 AS-ER

    Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten beim Anspruch auf

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